Allgemeine Lieferungsbedingungen für Nichtkaufleute
Für alle Lieferungen gelten diese
Allgemeinen Lieferungsbedingungen. Abweichende Bedingungen gelten nur,
wenn sie die Verkäuferin schriftlich bestätigt hat.
Die Verkäuferin haftet nur für eigenes grob
fahrlässiges Verschulden und solches ihrer Erfüllungsgehilfen. Von der
Verkäuferin
genannte Eigenschaften der gelieferten Waren
gelten nur als zugesichert, wenn sie diese schriftlich bestätigt hat.
Mängelrügen sind unverzüglich geltend zu machen.
Der Käufer kann bei mangelhafter Lieferung Wandlung, Minderung oder
Nachlieferung verlangen. Der Käufer hat für die Wahrung etwaiger
Rückgriffs rechte gegen Transportführer notwendige Maßnahmen und
Feststellungen zu treffen.
Für Schäden, die durch technische Mängel der Tanks, Umschließungen,
Messvorrichtungen oder anderer Einrichtungen in
unmittelbarem Besitz oder durch fehlerhafte
Angaben des Käufers entstehen, haftet allein der Käufer.
Schadensersatzansprüche gegen die Verkäuferin
beschränken sich in jedem Fall auf den doppelten Wert der Lieferungen,
durch die der Käufer geschädigt ist. Kaufpreisforderungen werden mit
Übergabe der Ware fällig. Zahlungen sind unverzüglich nach Erhalt der
Rechnung ohne Abzug zu leisten.
Die Laufzeit vereinbarter Zahlungsfristen beginnt mit dem Tag der
Versendung der Ware ab Lieferstelle, der gleichzeitig
Rechnungsdatum ist. Zahlung ist nur dann
rechtzeitig erfolgt, wenn die Verkäuferin auch bei Überweisung am
Fälligkeitstag über den Gegenwert verfügen kann.
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist die
Verkäuferin berechtigt, vom Tage des Zugangs der ersten Mahnung an
Verzugszinsen in Höhe von zzgl. 3 % zum Basiszinssatz zzgl. jeweils
gültiger Umsatzsteuer zu verlangen. Für Mahnungen kann eine Gebühr von
EUR 15.- je Mahnung zzgl. jeweils gültiger Umsatzsteuer berechnet
werden. Bei Zahlungsverzug des Käufers oder wesentlicher
Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ist die Verkäuferin ohne
Nachfristsetzung berechtigt, von allen etwa bestehenden Verträgen, auch
solchen, bei denen Zahlungsverzug des Käufers nicht vorliegt,
zurückzutreten, wobei es ihr vorbehalten bleibt, Schadensersatz vom
Käufer zu verlangen.
Die Verkäuferin kann auch sofortige Bezahlung aller sonstigen
Forderungen ohne Rücksicht auf entgegenstehende Zahlungsbedingungen oder
-vereinbarungen verlangen. Eine Aufrechnung von Ansprüchen gegen
Zahlungsansprüche
der Verkäuferin ist nur zulässig, wenn diese
von ihr anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Von Pfändungen
ist die Verkäuferin unverzüglich zu
benachrichtigen.
Lieferungen der Verkäuferin erfolgen
ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der Ware geht
erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten fälligen
Verbindlichkeiten gegenüber der Verkäuferin, auch aus etwaigen Wechseln
erfüllt hat. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur
Sicherung der der Verkäuferin zustehenden Saldoforderung. Bei einer
Rücknahme der Vorbehaltsware gehen die Kosten zu Lasten des Käufers.
Bei Weiterveräußerung der Ware tritt der
Käufer hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten, die ihm aus
diesem Rechtsgeschäft erwachsen, an die Verkäuferin ab. Der Käufer ist
auf Verlangen der Verkäuferin verpflichtet, ihr den Schuldner zu
benennen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Erfüllungsort für alle Lieferungen ist die
Stelle, von der aus die Lieferung erfolgt (Lieferstelle).